Schon wieder: Tod nach Zwangsräumung – diesmal in Essen

Der Tod von Rosemarie F. liegt erst wenige Tage zurück. Jetzt verstarb eine Leistungsberechtigte in Essen.

Man mag nur noch heulen und in ohnmächtigem Zorn die Fäuste ballen. Wohnraum – also so etwas wie die „zweite Haut“, die Schutzzone, das kleine Refugium – wird mehr und mehr zum Luxusgut. Immobilienspekulanten treiben die Gentrifizierung voran, der Mensch bleibt auf der Strecke. Kollateralschäden eben, nicht weiter tragisch, waren es doch eh nur Ballastexistenzen, Schmarotzer oder – nach Clement’schem Duktus – Parasiten. Ein paar Lippenbekenntnisse noch, dann kann man getrost zur Tagesordnung zurückkehren.
Diese Entmenschlichung ist zum – Verzeihung – Kotzen ohne Ende.

Passend dazu neues Gesetz erleichtert Zwangsräumungen

Hier der kurze Bericht von Rechtsanwalt Jan Häußler zum Tod nach Zwangsräumung in Essen

Vor wenigen Tagen ist meine Mandantin (Frau K.) im Alter von 62 Jahren verstorben.
Ihr Tod trat ca. einen Monat nach einer Zwangsräumung aus ihrer Wohnung in Essen-Frohnhausen ein. Frau K. war schwer krank und hatte mir telefonisch mitgeteilt, dass sie die Wohnungslosigkeit und der Verlust von Möbeln und auch der Nahrungsmittel, die sie als Vorräte eingefroren hatte, schwer belastet. Weder die Gerichtsvollzieherin noch ein hochrangiger Vertreter des Sozialamtes der Stadt Essen, die bei der Räumung anwesend waren, haben verhindert, dass Frau K. in diese Lage geraten ist und ihre Wohnung verloren hat. Nach Aussage der nun Verstorbenen wurde ihr die Unterkunft in einem Heim für Obdachlose angeboten, was sie aber als unzumutbar ablehnte.
Die Kündigung der Wohnung erfolgte aufgrund von Mietrückständen. Frau K. war mit dem Jobcenter seit Jahren im Streit über die angemessene Höhe der Miete. Die Miete wurde nicht voll von Jobcenter übernommen. Ob die Mietkürzung des Jobcenters der einzige Grund für die Mietrückstände war, weiß ich nicht. Ebenso wenig weiß ich, ob der Tod nur auf die Wohnungsräumung zurückzuführen ist. Grundsätzlich bin ich mir aber sicher, dass der Wohnungsverlust für das Wohlbefinden und die Gesundheit von Frau K. eine erhebliche Verschlechterung darstellte.
Frau K. lebte im Alter relativ vereinzelt in ihrer Wohnung, sodass weder die Umgebung noch die Öffentlichkeit Anteil an der Räumung genommen haben. Auf die Hilfe von Sozialbehörden und Gerichten konnte Frau K. in dieser Situation nicht vertrauen.

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