MainArbeit – Beistand und Bevollmächtigung aus Sicht der Kollegen

Wie im letzten Artikel (und in einigen zuvor) beschrieben, ist das Thema Beistand offenbar eines der Reizthemen schlechthin.
Beistand ist nicht erwünscht, die Frage nach dem „Warum“ ist für jeden, der die Abläufe in der MainArbeit kennt, gewiss keine Frage mehr.
Ein Kollege der „Hartz4Hilfe Offenbach“ hat vor geraumer Zeit (wie auch ich) einen umfassenden Artikel bezüglich der Rechte von Betroffenen zu diesem Thema verfasst.
Diesen Artikel „copy/paste“ ich der Einfachheit halber jetzt hier in wesentlichen Teilen.
Besten Dank an „Charly“ 😉 auf diesem Wege.

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Seit einigen Monaten versucht die MainArbeit verstärkt gegen Begleitpersonen vorzugehen, die Kunden ins Jobcenter begleiten, und hat sich dazu ein par neue Tricks einfallen lassen Zeugen, Helfer und Vertreter an ihrer Arbeit zu hindern.

Hier drei Beispiele:

1.) Personen, die zwischen Kunde und Sachbearbeiter in und aus fremden Sprachen übersetzen, wird von der MainArbeit manchmal erzählt, sie dürften überhaupt nicht übersetzen, wenn sie das nicht beruflich machten, irgendein Zertifikat vorweisen oder ihren Arbeitgeber benennen können.

2.) Kollegen aus unserer Beratungsstelle und ich werden seit Neustem bei Vorsprachen auf der MainArbeit immer nach dem Personalausweis des Kunden, den wir vertreten, gefragt – und teilweise nicht bedient, wenn wir den natürlich nicht bei uns haben.

3.) Mitglieder von antragstellenden Familien werden schon beim Erstantrag auf Arbeitslosengeld von der MainArbeit hinausgeschmissen, und zwar auch dann, wenn sie selbst Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sind oder sein könnten. So wurde z.B. kürzlich der deutsche Ehemann einer Ausländerin mit schlechten Sprachkenntnissen, der gemeinsam mit seiner Frau aufstockende Leistungen beantragen wollten, aus dem Schalterbereich verwiesen. Die Begründung dafür lautete wörtlich: „Sie haben hier nichts zu suchen!“ Danach wurde dann der Antrag der Frau nicht entgegen genommen, weil sie nicht ausreichend Deutsch verstand.

Ich nehme dies zum Anlass, noch einmal eine grobe Übersicht zum Thema „Beistand und Bevollmächtigter“ zu geben, damit MainArbeit Kunden und ihre Helfer wissen, wie sie sich in solchen Situationen zu verhalten haben.

Zunächst einmal gilt ganz grundsätzlich, dass sich jeder Behördenkunde von 1 oder 2 Begleitpersonen begleiten lassen darf. Das nennt das Gesetz Beistand – und dieser bedarf keiner besonderen Legitimation. Eine Begleitperson muss sich streng genommen nicht ausweisen und noch nicht mal sagen, wie sie heißt und warum sie überhaupt dabei ist. Eine Begleitperson muss grundsätzlich zugelassen werden und der Sachbearbeiter muss mit ihr sprechen und ihr zuhören, außer wenn der Kunde das nicht will. Widerspricht der Kunde seinem Begleiter, dann gilt natürlich was der Kunde sagt.
Dass es unter Umständen oft die Höflichkeit gebietet, sich vorzustellen, z.b. wenn der Sachbearbeiter dies auch tut oder darum bittet, das steht auf einem anderen Blatt. Aber müssen tut ein Beistand rein gar nichts, außer dabei zu sein (und sich anständig zu benehmen, was allerdings für Kunden und Sachbearbeiter auch gilt.)

Die einzige Ausnahme ist, wenn die Begleitperson zur Erbringung zulassungspflichtiger Rechtsdienstleistungen gegenüber dem Kunden grundsätzlich befugt ist, also z.b. Rechtsanwalt oder gesetzlicher Betreuer ist. Solche Personen dürfen grundsätzlich nicht als Beistand mit, sie gelten auch dann, wenn der Kunde mit im Raum ist, als Bevollmächtigte (bzw. der Anwalt auch als sog. Rechtsbeistand). Demzufolge können solche Personen auch nur Behördenkunden begleiten, wenn sie von diesen bevollmächtigt sind.

Ein Bevollmächtigter ist jede Person, die für eine andere stellvertretend handelt. Wir gewöhnlichen Zivilisten können uns z.B. dazu bevollmächtigen lassen, eine Auskunft bei einer Behörde einzuholen, oder einen Widerspruch zu formulieren und ihn ansschließend zur Post zu bringen. Hat man eine Zulassung als Rechtsanwalt, kann man auch stellvertretend für andere Personen Anträge oder Widersprüche unterschreiben oder einen Behördenkunden vor Gericht vertreten.

Ein Sonderfall sind Personen, die als Übersetzer andere auf ein Jobcenter begleiten. Wenn jemand einen größeren Teil eines Gesprächs zwischen zwei anderen übersetzt, kann ja nicht ausgeschlossen werden, dass er sich mal irrt oder sogar absichtlich falsch übersetzt. Dadurch hätte er dann stellvertretend für den Kunden gehandelt, und deswegen kann von Übersetzern verlangt werden, dass sie als Bevollmächtigte auftreten.

Anm. von mir:
Das sehe ich deutlich anders als der Kollege, siehe auch FH zum Thema Dolmetscher.

Im Folgenden noch einmal die Unterschiede zwischen Kunde, Beistand, und Bevollmächtigten:

Der Kunde bzw. Antragsteller steht im sozialrechtlichen Verhältnis zum Amt. Daher muss seine Identität geklärt werden, wozu im Regelfall Ausweispapiere verlangt werden können. Sind aus irgendeinem Grund keine Ausweispapiere vorhanden (was bei Staatenlosen oder Obdachlosen öfters vorkommt als man denken könnte), ist der Kunde dazu verpflichtet, sein Bestes zu geben, wieder welche zu erlangen. Und das Amt ist solange verpflichtet, ihm alternative Beweismöglichkeiten für seine Identität vorzuschlagen und sein Anliegen erst einmal trotzdem zu bearbeiten.

Der Beistand ist einfach nur dabei. Er braucht weder einen Ausweis mitnehmen, noch diesen vorzeigen, noch müsste er sonst irgendwas tun, was das Amt von ihm verlangt. Er muss nur das tun, was der Kunde sich von ihm wünscht. Will das Amt nicht mit dem Beistand sprechen oder ihn hinaus werfen, ist es dazu verpflichtet, dies schriftlich zu begründen.

Der Bevollmächtigte handelt stellvertretend für einen anderen. Man ist also immer dann Bevollmächtigter, wenn der Kunde gerade nicht anwesend ist, während man etwas für ihn erledigt. Ein Bevollmächtigter muss sich gegenüber der Behörde auf verlangen auweisen, und evtl. auch einen Nachweis der Vollmacht erbringen.

Aber die MainArbeit hat doch gesagt, dass…?

Nun, die MainArbeit erzählt viel, wenn der Tag lang ist.

Die Praxis der MainArbeit, Personalausweise von Beiständen zu verlangen, ist überflüssig. Die Praxis der MainArbeit, die Personalausweise von Kunden oder Beiständen in Gewahrsam zu nehmen, bis man das Haus wieder verlassen hat, ist schlichtweg illegal.
Nicht selten kommt es vor, dass die MainArbeit Ausweise erst einzieht, und dann den Inhaber des Ausweises ohne seinen Ausweis wieder hinaus bittet – dabei handelt es sich dann um Unterschlagung, und die ist strafbar.
Dass dies in vielen Justizvollzugsanstalten, Fitnesscentern oder Schwimmbädern auch gerne so gehandhabt wird, macht es übrigens nicht besser, dass die MainArbeit das tut!

Das Gleiche gilt für das Fotokopieren von Personalauweisen. Die MainArbeit erstellt regelmäßig Kopien von Ausweisen von Begleitpersonen, die dann später in der Leistungsakte des Kunde landen. Diese Kopien haben dort absolut nichts verloren. Es ist zwar rein theoretisch zulässig, einen Ausweis zu kopieren, allerdings ist es ein erheblicher Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz, diese Kopie auch irgendwo aufzubewahren. Insofern ergibt es keinen Sinn, wenn die MainArbeit sich Kopien von Personalauweisen macht. Sie darf diese Kopien zu nichts benutzen.
Warum sollte man Dinge mitmachen, die keine Sinn ergeben? Verweigern Sie dies, wenn die MainArbeit Ihren Ausweis kopieren will!

Datenschutzrechtlich bedenklich sind ohnehin die besonderen Merkmale und die Ausweisnummer. Diese sollten beim Kopieren grundsätzlich abgedeckt werden. Sie werden zur Feststellung der Identität oder zur Aufnahme der Personalien definitiv nicht benötigt.

Das Scannen von Personalausweisen ist ohnehin gleich ganz verboten. Verweigern sie dies in Jobcentern grundsätzlich, und machen Sie es vor allem auch selbst nicht!

An Bullshit kaum noch zu überbieten ist schließlich der Versuch der MainArbeit, bevollmächtigte Personen dazu aufzufordern, den Personalausweis des Kunden mit sich zu führen, ihn bei der MainArbeit vorzuzeigen und ihn sich dort, wenn es schlecht läuft, wegnehmen zu lassen.

Insbesondere gilt für den neuen Personalausweis, dass es schon dem Inhaber des Ausweises schlichtweg verboten ist, seinen Ausweis aus der Hand zu geben. Ganz zu schweigen davon, dass Fremde dann Dritten ermöglichen sollen, den Ausweis in Gewahrsam nehmen und Kopien davon anzufertigen… Ein Bevollmächtigter zeigt seinen eigenen Ausweis und seine Vollmacht beim Amt vor, und das wars! Mehr muss und darf er nicht!

Kommen wir zum dritten Beipiel, der Antragstellung durch mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft.
Lassen Sie sich nicht von der MainArbeit erzählen, Ihre Familienmitglieder müssten alle Einzeln vorsprechen und getrennte Anträge stellen. Auch das ist grober Unfug, und zwar alleine schon deswegen, weil ja jeder Behördekunde das Recht hat, sich eine Begleitperson seiner Wahl mit zu nehmen – warum dann nicht auch den eigenen Partner oder das eigene Kind. Und zwar unabhängig davon, ob diese Personen im selben Haushalt leben und unterhaltspflichtig für einander sind oder nicht.

Quelle Hartz4Hilfe Offenbach http://www.hartz4hilfe-of.de/

Ein Kommentar zu “MainArbeit – Beistand und Bevollmächtigung aus Sicht der Kollegen

  1. Guten Tag Frau Vaudlet,

    schön mal wieder nach längerer Zeit von Ihnen zu hören und feststellen zu können, dass es Ihnen den Umständen nach gut geht und Sie Ihren Kampfgeist nicht verloren
    haben! Um es kurz zu machen:

    Zum Ende des letzten Jahrhunderts wäre der Zar des Hauses ob seiner nur als „kri……“
    zu bezeichnenden Handlungsweise nicht nur schnellstens aus dem Öffentlichen Dienst
    zwangsweise entfernt worden, er wäre auch mit ziemlicher Sicherheit für Jahre hinter
    Schwedischen Gardinen verschwunden! Aber leider sind das Wunschgedanken aus
    der „guten alten Zeit“.
    Heute macht sich dieser Zar eben seine Gesetze und „Amtsvollmachten“ ohne Angst
    vor dienstrechtlichen Konsequenzen selbst und das kann man durchaus in einer
    Einschätzungsbreite von UNSERIÖS über RECHTSMISSBRÄUCHLICH bis zu „KRI……..
    RECHTSWIDRIG bezeichnen! Hätten wir zwischenzeitlich bedauerlicherweise nicht
    eine Machtsituation die ein logisch denkender Mensch eher als Diktatur der Admini-
    strative verstehen würde denn als Dienst der Verwaltung am Bürger, müsste dieser Mensch auch heute noch sofort mit Schimpf und Schande unter Aberkennung jedweder Altersbezüge von seinem Sessel vertrieben werden!!!! Statt dessen applau-
    dieren ihm die Claquceure der Politik und er fühlt sich unangreifbar und bestätigt.
    (Warum denke ich zu diesem Thema eigentlich immer öfter an eine bestimmte Ent-
    wicklung aus dem letzten Jahrhundert und erkenne immer deutlicher eine Wieder-
    holung)?

    Damit zum eigentlichen Thema: Die Job-Center (am konkreten Beispiel der MainArbeit)
    sind i.d.R. ein Sammelbecken ansonsten gescheiterter Existenzen oder sich zuvor als
    unfähig erwiesender Mitarbeiter anderer Verwaltungseinheiten! Kein Job-Center ist
    eine Sicherheitsbehörde, ergo kann auch kein Job-Center-Mitarbeiter für sich hoheits-
    rechtliche Befugnisse in Anspruch nehmen und BPA´s von Leistungsbeziehern oder
    gar deren Beiständen unter Missachtung der Regelungen des BDSG im weiteren zur
    Einsichtnahme, Kopie-Fertigung zur Akte oder „Einziehung“ zur Herausgabe einfordern!
    Macht er es trotzdem, liegen hier auf einen Schlag so viele gravierende Dienst- und
    Rechtsverstösse vor, -Amtsmissbrauch!!!!!- DAS IN JEDEM FALL die sofortige Strafanzeige (erweitert um die erschwerdenen Tatbestände eines Amtsdelikts – dafür muss derjenige noch nicht einmal selbst im Öffentlichen Dienstverhältnis stehen, eine Ausübung unter dem schönen Wort „Beliehener“ reicht dafür schon!). Selbstverständlich auch sofort eine Dienstaufsichtsbeschwerde (nutzt beim „Zaren“ selbst wenig! Er selbst ist dafür berüchtigt das an ihn gerichtete DAB´s entweder auf nimmer wiedersehen verschwinden oder verloren gehen oder er den Sinn der Beschwerde nicht erfasst)und die über seinen Kopf hinweg gleich in Zweitschrift beim Darmstädter Regierungspräsidium einreichen („Besorgnis der Verlustgehung innerhalb der MainArbeit“!).

    Die Anforderung an den Beistand, für die stellvertretende Geltendmachung von Ansprüchen der betreuten Person gegenüber dem Job-Center deren/dessen BPA
    mitzuführen und dem Job-Center vorzulegen, ist ganz klar auch rechtswidrig. Gemäss
    der einschlägigen Rechtsvorschriften darf der BPA i.d.R. nicht Dritten zur Durch-
    führung von Rechtsgeschäften (dabei handelt es sich aber) überlassen werden.
    Aufforderung zum Missbrauch durch den JC-Mitarbeiter ist genaus so strafbewert wie
    die tatsächliche Überlassung. Hier reicht eine formelle Vollmacht zwischen betreuter
    Person und Beistand aus!!

    Sie haben also in Ihrem Beitrag mit Ihren Worten das Richtige gesagt und es kann nur
    nachdrücklich empfohlen werden sich von den unsinnigen und rechtswidrigen Anfor-
    derungen der Mitarbeiter der MainArbeit nicht beirren zu lassen.

    Was den letzten Punkt Ihrer Darstellung betrifft könnte man ja mal im Umkehrschluss
    deren Idee gegen sie selbst umdrehend einsetzen: wenn sie schon für die Antrag-
    stellung der Mitglieder einer BG unter Verweis auf einen so nicht bestehenden „Daten-
    schutz“ des Antragsstellers die Trennung in der Absicht vornehmen wollen, um vermeintliche Versagungsgründe herausarbeiten zu können wenn sie die Mitglieder der
    BG einzeln „bearbeiten“, könnte man das auch umgekehrt als BG für sich in Anspruch
    nehmen, wenn Mitarbeiter der MainArbeit im Aussendienst vor der Wohnungstüre
    stehen!
    Es zeigt das sehr viele derer, die sich für sehr schlau halten im Wahrheit und Praxis
    eher das Gegenteil unter Beweis stellen! Aus eigener langjähriger Erfahrung im Kontakt mit einigen Mitarbeitern der MainArbeit habe ich dafür mehr als ein Beispiel
    erleben dürfen; Motto: Intelligenz, Quietschen und Ölkännchen!!

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